[InEUmanity] Frontex auf neuer Mission: Die neue Verordnung vereitelt Menschenrechte

Wir veröffentlichen hier einen Text, der von Genoss*innen der Kampagne InEUmanity verfasst wurde (auch enthalten in unserer neuen Broschüre):

Am 17. April 2019 verabschiedete das Europäische Parlament eine neue Verordnung[1], die die Europäische Grenzschutzagentur Frontex (European Border and Coast Guard Agency) in ihren Aufgaben, Befugnissen und organisatorischen Strukturen grundlegend umgestaltet. Die vermehrte Rückführung von Geflüchteten, als oberstes Ziel im ersten Artikel festgeschrieben, ist Europas einzige und brutale Antwort auf die noch nicht gelöste “Migrationsfrage”.

Ausgangssituation dabei ist, dass ab dem Frühjahr 2015 vermehrt Migrant*innen nach Europa kamen, um Schutz, bessere Lebensbedingungen oder Zukunftsperspektiven zu suchen. Die durch den Schengener Kodex offenen Grenzen der Balkanroute wurden jedoch im März 2016 praktisch geschlossen, um die Ankommenden davon abzuhalten in die oftmals angestrebten westeuropäischen Länder zu gelangen. Systematisch wird dort das Non-Refoulment Gebot[2], Schutzbedürftige an den eigenen Grenzen nicht zurück zu weisen, verletzt, um dem fremdenfeindlichen Rechtsruck in den Mitgliedsstaaten Rechnung zu tragen. Seitdem gibt es hier kein Vor, kein Bleiben und kein Zurück. Für die Geflüchteten eine hoffnungslose und tatsächlich ausweglose Situation.
Eine Lösung in Form einer europäischen Neuregelung des Common European Asylum System (CEAS) liegt seit langer Zeit brach, weil die Mitgliedsstaaten sich nicht einigen konnten. Also soll die neue Verordnung den „Stau“ ab sofort und in Zukunft auflösen.

Kernelement des darin festgeschriebenen neuen Aufgabenfeldes von Frontex ist das Unterstützen von Drittländern bei der Entscheidung über die Schutzbedürftigkeit von Geflüchteten, sowie die Organisation von Rückführungen bei deren Ablehnung. Hinzu kommt die personelle und finanzielle Aufstockung der Grenzschutzagentur, da sie ein umfassenderes Aufgabenfeld erhält, um die Maßnahmen umsetzen zu können. Konkret bedeutet das einen Zuwachs an Personal bis 2027 auf 10.000 Mitarbeiter*innen und eine Erweiterung des États für den Zeitraum von 2021-2027 auf insgesamt 34,9 Milliarden Euro. Frontex setzt sich dabei aus Mitarbeiter*innen der Agentur (EU-Beamt*innen) und aus den Mitgliedsstaaten entsandten Teams zusammen.

Bisher wurde Frontex nur in Mitgliedsstaaten des Schengenraumes tätig, wenn eine rechtsstaatliche Entscheidung dieses Staates über die Einreise bzw. den Aufenthalt im Land vorlag. Nun kann Frontex auf eigene Initiative auch in Drittländern aktiv werden. Vorbereitung, durch Bereitstellen entsprechender Informationen, und Beratung für Rückführungsentscheidungen, sowie deren Ausführung obliegt Frontex. Die Rückführungsentscheidung wird somit rein formell vom Drittland vorgenommen, was allein einer Umgehung des europäischen Grundrechtsschutzes dient.

Dabei haben Frontex-Angestellte eine generelle Ausführungserlaubnis für alle Grenzkontrollen und Zurückweisung betreffenden Maßnahmen, die eigentlich den jeweiligen Staaten vorbehalten sind, was einen offensichtlichen Bruch des Schengen Kodex darstellt. Der Zugang zu einem Asylverfahren kann somit einfach vereitelt werden. Dies ist auch zu erwarten, da die Beamt*innen keine spezielle Ausbildung haben, um die Schutzbedürftigkeit von Menschen erkennen zu können und die gesamte Neustrukturierung auf die Verhinderung der Einreise von „illegalen Migranten“ gerichtet ist.

Weiterhin ist von der Einrichtung von “Frühwarnsystemen” die Rede. Auf Grundlage von Datensätzen von EUROSUR und “Risikoanalysen” soll angezeigt werden, wann sich größere Menschenmengen in Bewegung setzen, um illegal die Grenze zu überqueren. Die Teams haben dann den Auftrag dies zu verhindern. Die Rhetorik des Gesetzes lässt damit keinen Zweifel an der Menschenfeindlichkeit des ganzen Vorhabens.

Zur Durchführung dieser Operationen sollen so genannte kontrollierte Zentren errichtet werden. Der Gesetzestext besagt nicht, ob diese offen oder geschlossen sein werden und ob eine Errichtung auch in Drittländern möglich ist. Mit großer Wahrscheinlichkeit werden die Zentren, in denen Asylverfahren innerhalb von 8 Wochen durchgeführt werden sollen, den griechischen und italienischen Hotspotcamps in Hinblick auf Überlastungen, miserablen Lebensbedingungen, systematischen Rechtsverletzungen und den Ausschluss von sozialer Teilhabe in nichts nachstehen.

Eine Haftungslücke führt zudem dazu, dass es für Betroffene keinen Rechtsschutz gibt. Die Beamt*innen unterstehen in Drittländern den Weisungen von diesen, welche nicht an die EU-Grundrechtecharta gebunden sind. Alle Staaten in Europa gehören zwar zur EMRK, diese enthält allerdings kein Recht auf Asyl, sodass vor dem EGMR hinsichtlich der Rückführung nicht geklagt werden kann. Eine Klage vor dem EuGH zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns von Frontex ist für die Betroffenen unmöglich, da die Entscheidung formal von einem Nicht-EU-Staat getroffen wurde und die Rückführung auf dessen Weisung erfolgte.

Außerdem sieht die Verordnung den Einsatz von Gewalt (Pfefferspray, Schlagstöcke und als ultima ratio der Einsatz von Feuerwaffen) als legitimes Mittel zur Durchsetzung der Aufgaben vor. Überschreitet jedoch jemand die Grenzen der verhältnismäßigen Gewaltanwendung, ist auch ein Strafverfahren ausgeschlossen: Frontex-Beamt*innen genießen im Drittland Immunität, ebenfalls eine Anzeige im jeweiligen Entsendestaat ist ausgeschlossen, ein europäisches Strafverfahren gibt es nicht.

Auch außergerichtliche Einrichtungen versprechen keinen Schutz: Ein*e Grundrechtsbeauftragte*r und ein Beschwerdemechanismus zur Verhinderung und Aufklärung von Menschenrechtsverletzungen sind weitgehend wirkungslos, da dies eine rein interne und damit nicht unabhängige Überprüfung von Vorfällen bedeutet.

Bei der Verabschiedung der Verordnung hatten die Abgeordneten vor allem die Balkanländer im Blick, um die innereuropäischen Grenzen zu öffnen. Es gibt aber keine regionale Einschränkung, sodass einer Anwendung in Libyen oder der Türkei in Zukunft rechtlich nichts im Wege stünde[3].

Für die Verordnung wird mit der absurden Annahme argumentiert, man würde durch das Tätigwerden von EU-Beamt*innen in anderen Ländern den eigenen Grundrechtsschutz exportieren. Ihr eigentliches Ziel besteht allerdings darin, Menschen aus Nicht-EU-Ländern abzuschieben bevor sie EU-Territorium betreten.

Stellvertretend dafür verlief die Debatte im Europäischen Parlament, in der kaum die Rede von den Menschenrechten der Geflüchteten war. Dagegen wurde immer wieder die Wichtigkeit der inneren Offenheit der EU betont. Geflüchtete werden somit in unwürdige Lebenssituationen (zurück)gebracht, damit die Unionsbürger*innen frei reisen können.

Die Verordnung ist somit ein neuer Ausdruck einer rassistischen und eurozentristischen Weltanschauung. Auch wenn im Gesetz immer wieder der Einklang mit EU-Recht, internationalem Recht und Menschenrechten beschrieben wird, ist die praktische Anwendung dagegen immanent menschenrechtsverletzend. Die Verabschiedung dieses Gesetzes macht die neue Qualität des Rechtsrucks in der EU sichtbar.

[1]http://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2019-0415_DE.pdf

[2]„Das Non-Refoulement Prinzip verbietet die Auslieferung, Ausweisung oder Rückschiebung einer Person in ein anderes Land, falls ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass für die betreffende Person im Zielland ein ernsthaftes Risiko von Folter bzw. unmenschlicher Behandlung oder einer anderen sehr schweren Menschenrechtsverletzung besteht.“ https://www.humanrights.ch/de/service/menschenrechte/non-refoulement/ ; aufgerufen am 7.5.2019

[3]              Weitere kritische Punkte werden vom ECRE (https://www.ecre.org/an-eu-agreement-on-reform-of-frontex/;                 https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2018/11/ECRE-Comments-EBCG-proposal.pdf und ProAsyl                 https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/PA_Zur-Frontex-Verordnung_Stellungnahme.pdf) in einer    detaillierten Kritik besprochen.